Rechtsprechung
KG, 26.11.2001 - 24 W 20/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wohnungseigentümer; Hausverwaltung; Sondereigentum; Instandsetzung durch den Verwalter; Beseitigungspflicht; Passivlegitimation des Hausverwalters; Eigentümerbeschluss; Ordnungsgemäße Verwaltung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Beeinträchtigung eines Sondereigentümers durch eigenmächtige Instandsetzungen durch den Verwalter, Beseitigungspflicht; Passivlegitimation des Verwalters; Verwalterhaftung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 2
Eigenmächtige Instandsetzungen durch den Verwalter; Beseitigungspflicht; Passivlegitimation des Verwalters - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jurpage.net (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg - 70 II 186/98
- LG Berlin - 85 T 271/99
- KG, 26.11.2001 - 24 W 20/01
Papierfundstellen
- ZMR 2002, 546
- NJ 2002, 267
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Hamm, 12.03.1999 - 15 W 17/99
Unterlassene Beteiligung aller Wohnungseigentümer am Verfahren; Nutzung der …
Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 20/01
In diesem Fall kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer allein gegen den Verwalter vorgehen (BGHZ 115, 253 = NJW 1992, 182 = MDR 1992, 252; OLG Hamm ZWE 2000, 140).Die Passivlegitimation der Verwalterin für den gegen sie gerichteten Anspruch ergibt sich allein daraus, dass sie nach materiellem Recht durch die Auftragsvergabe ohne Eigentümerbeschluss als Störerin anzusehen ist (OLG Hamm ZWE 2000, 140).
- BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92
Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet …
Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 20/01
Denn die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist nach § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst (BayObLG NJW-RR 1992, 1102). - BGH, 21.10.1976 - VII ZR 193/75
Boilerleck - § 27 Abs. 1 WEG betrifft (jedenfalls grundsätzlich) nur das …
Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 20/01
Soweit danach der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so umfasst dies Kontroll- und Organisationsmaßnahmen sowie Hinweise an die Gemeinschaft, jedenfalls aber nicht den Abschluss von Reparaturverträgen über außergewöhnliche, nicht dringliche Maßnahmen größeren Umfangs (BGHZ 67, 232) und damit auch nicht die Befugnis zu einer Selbstvornahme des Verwalters (OLG Zweibrücken NJW-RR 1991, 1301).
- OLG Zweibrücken, 14.06.1991 - 3 W 203/90
Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 20/01
Soweit danach der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so umfasst dies Kontroll- und Organisationsmaßnahmen sowie Hinweise an die Gemeinschaft, jedenfalls aber nicht den Abschluss von Reparaturverträgen über außergewöhnliche, nicht dringliche Maßnahmen größeren Umfangs (BGHZ 67, 232) und damit auch nicht die Befugnis zu einer Selbstvornahme des Verwalters (OLG Zweibrücken NJW-RR 1991, 1301). - KG, 10.05.1991 - 24 W 154/91
Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 20/01
Es verhält sich hier ebenso wie in dem Fall, dass von einem Wohnungseigentümer die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung verlangt wird, jedoch noch keine Gesamtkonzeption vorliegt, wie der endgültige bauliche Zustand aussehen soll (vgl. Senat NJW-RR 1991, 1299). - BGH, 02.10.1991 - V ZB 9/91
Beteiligteneigenschaft der Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von …
Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 20/01
In diesem Fall kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer allein gegen den Verwalter vorgehen (BGHZ 115, 253 = NJW 1992, 182 = MDR 1992, 252; OLG Hamm ZWE 2000, 140).
- LG München I, 18.03.2021 - 36 S 5554/20
Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen in …
Zum anderen sind nach hiesiger Auffassung die Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung doch trennbar und in ihrer rechtlichen Bewertung grundsätzlich voneinander unabhängig, mag dies auch in besonders gelagerten Einzelfällen anders zu beurteilen sein (vgl. dazu KG, NJW-RR 1991, 1299, 1300; KG WuM 2002, 106 ff.).